GKV bei Sperrzeit (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo,
im ersten Monat besteht keine Mitgliedschaft, hier wäre aber zu prüfen, ob ein nachgehender Leistungsanspruch besteht (§ 19 Abs. 2 SGB V),mit Beginn des 2. Monats besteht die Mitgliedschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
MfG
ratte1