Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ? (Gesetzliche Krankenkassen)

Czauderna, Dienstag, 11.04.2017, 15:39 (vor 2564 Tagen) @ guenther74

Hallo,
ich war in meiner aktiven Zeit mit der Einstufung von hauptberuflich Selbständigen beschäftigt - vieleicht ein einfaches Beispiel dazu.
Herr Mustermann macht im zum 1.7.2013 selbständig. Die Prüfung bzw. Statusfeststellung durch die Krankenkasse ergibt, dass er hauptberuflich selbständig ist. Da Herr Mustermann zu Beginn seiner Tätigkeit noch keine Aussagen über sein künftiges Einkommen machen kann, beantragt er die die einkommensbezogene Einstufung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze - diese liegt im Jahr 2013 bei 2021,25 € mtl. - Herr Mustermann wählt keine Versicherung mit Krankengeldanspruch. Die Einstufung der Kasse erfolgt daraufhin unter Vorbehalt.
Am 15.04.2014 erhält Herr Mustermann seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013, den er noch im gleichen Monat seiner Kasse vorlegt. Laut Einkommensteuerbescheid betragen die beitragspflichtigen Einnahmen von Herrn Mustermann a)1800,00 € mtl. - da sein Einkommen unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze lag, bekommt er keine Beiträge erstattet. Seine Einstufung bleibt unverändert, ist aber nun nicht mehr unter Vorbehalt sondern endgültig -
b)2500,00 € mtl. . da sein Einkommen über der in 2013 beantragten Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegt erfolgt rückwirkend zum 01.07.2013 die Umstufung nach den im Steuerbescheid aufgeführten 2500,00 € und er muss ab 01.07.2013 nachzahlen. Ab dem 01.04.2014 wird er nach 2500,00 € endgültig eingestuft.
Am 15.04.2015 erhält Herr Mustermann den Einkommensteuerbescheid für 2014, den auch wieder sofort seiner Kasse vorlegt - nun betragen seine Einnahmen 3000,00 € mtl. - Ab dem 01.04.2014 wird er nun nach 3000,00 € eingestuft - eine Nachzahlung für 2014, also für die Zeit vom 01.04.2014 - 31.03.2015 wird nicht fällig -
Im nächsten Jahr hat er lt. Einkommensteuerbescheid 2015 nur noch Einkommen in Höhe von 2000,00 €, ergo wird ab dem 01.04.2016 nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze eingestuft, eine Rückzahlung für die Zeit vom 01.04.2015 - 31.03.2016 erfolgt nicht - und so geht es dann Jahr für Jahr weiter.
Gruss
Czauderna


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