Krankenkassentarife

Gesetzliche Krankenkassen und Private Krankenversicherungen im Vergleich.

Gesetzliche Krankenkassen - Grundlagen

Häufige Fragen zum Thema Krankenkassen.

1. Was bedeutet freie Krankenkassenwahl?


Seit dem 1.1.1996 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Krankenkasse frei wählen. An diesem Tag trat das neue Gesundheitsstrukturgesetz in Kraft. Sie haben die freie Wahl zwischen

  • Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK)
  • Ersatzkrankenkassen (EK)
  • Betriebskrankenkassen (BKK)
  • Innungskrankenkassen (IKK)

Die Betriebs- und Innungskrankenkassen müssen sich jedoch per Satzung für die allgemeine Mitgliedschaft geöffnet haben. Alle in unseren Tarif-Tabellen und Beitragsvergleichen aufgeführten BKKen und IKKen sind für die Allgemeinheit geöffnet, teilweise aber nur für bestimmte Bundesländer.

2. Wie viel kann man beim Wechsel sparen?


Mit Beginn des Gesundheitsfonds Anfang 2009 haben alle Krankenkassen den gleichen allgemeinen Beitragssatz von 15,5% des Bruttoarbeitslohnes. Arbeitnehmer zahlen 8,2%, der Arbeitgeberanteil beträgt 7,3%. Die Beiträge fließen zusammen mit staatlichen Zuschüssen in einen Gesundheitsfonds und werden von dort nach einem bestimmten Schlüssel wieder an die Krankenkassen zurück verteilt.

Kommt eine Krankenkasse mit den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Geldern nicht aus, kann sie einen Zusatzbeitrag erheben, Überschüsse können die Krankenkassen an Ihre Mitglieder auszuzahlen. Durch Wahl einer Krankenkasse mit Ausschüttung können Sie also Geld zurück erhalten. Eine Übersicht dieser Prämien zeigt unsere Tarifabfrage .

Zusätzlich bietet eine Reihe von Krankenkassen attraktive Wahltarife an, mit denen Sie unter Umständen noch mehr Beitragsgelder zurück erhalten können. Die mögliche Einsparung und einen Leitungsvergleich zeigt Ihnen unser Beitragsrechner .

3. Freiwillig oder pflichtversichert?


Versicherungspflicht besteht in Deutschland für alle angestellten Arbeitnehmer, deren Gehalt unter der Versicherungspflicht-Grenze liegt. Diese Grenze liegt im Jahr 2013 bei einem Jahresgehalt von 52.200,- € (4.350,- € monatlich).

Für Angestellte, deren Gehalt über dieser Grenze liegt, Beamte und Selbstständige besteht die Versicherungspflicht nicht. Sie können sich privat versichern, oder als freiwillig Versicherter den gesetzlichen Krankenkassen beitreten.

weiter: Gegenüberstellung gesetzliche und private Krankenversicherung

4. Allgemein oder ermäßigt - welcher Beitragssatz gilt für wen?


Der grundlegende Unterschied zwischen den Beitragssätzen besteht im Anspruch auf Krankengeld:

  • Pflichtversicherte und freiwillig versicherte Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfall i. A. eine Lohnfortzahlung von 6 Wochen vom Arbeitgeber. Ab dem 43. Krankheitstag zahlt dann die Krankenkasse Krankengeld. In diesem Fall gilt der allgemeinen Beitragssatz von 15,5%.

  • Freiwillig Versicherte Selbstständige haben im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld und zahlen daher den ermäßigten Beitragssatz von 14,9%.

Zusammenfassung:

 
Beitragssatz
für wen
Krankengeldanspruch
allgemein Pflichtversicherte (allgemein) ab 43. Krankheitstag
ermäßigt freiwillig versicherte Selbstständige kein 

5. Kann man auch bei der Pflegeversicherung sparen?


Die Versicherungspflicht besteht unter den gleichen Kriterien wie bei der Krankenkassenversicherungspflicht. Beitragssätze zur Pflegeversicherung sind von der gewählten Krankenkasse unabhängig und betragen stets 1,95 % des Bruttogehalts. Bei einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte (Ausnahme Sachsen: 1,475% Arbeitnehmer, 0,475% Arbeitgeber).

6. Wie hoch sind die Beiträge für Studierende?


Für Studierende gilt: Bis zum 25. Lebensjahr (bei Männern: plus Bundeswehr- oder Zivildienstzeit) ist man bei den Eltern in der Familienversicherung mitversichert (wenn das monatliche Einkommen unter 400,- € liegt).

Danach gilt der Beitrag für krankenversicherungspflichtige Studierende von 54,78 € (ab WS 2008/2009) für die Krankenversicherung sowie 9,98 € (Kinderlose: 11,26 €)) für die Pflegeversicherung bis zum 14. Fachsemester oder Vollendung des 30 Lebensjahres (Studentische Krankenversicherung).

Nach dem Ausscheiden aus der Studentischen Krankenversicherung kann bei der Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt werden. Die Beitragshöhe richtet sich i.A. nach Ihrem Einkommen.

7. Arbeitsplatz und Wohnsitz befinden sich in verschiedenen Bundesländern - Welche Kassen sind wählbar?


Wenn sich Ihr Arbeitsplatz in einem anderen Bundesland befindet als Ihr erster Wohnsitz, können Sie sich bei allen Krankenkassen versichern, die entweder in dem einen oder in dem anderen Bundesland (oder natürlich auch in beiden) geöffnet sind. 

8. Wie lauten die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen?


Die aktuellen Rechengrößen für das Jahr 2022:

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung:
4.837,50 € Monatsgehalt / 58.050,- € Jahresgehalt

Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung:
5362,50 € Monatsgehalt / 64.350,- € Jahresgehalt
Für bereits privat Versicherte gilt der Beitrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.

9. Wo bekomme ich weitere Informationen?


Weitere Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung beantwortet Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit:

Montag - Donnerstag von 8 bis 20 Uhr,
Tel. 01805 / 996602
(12ct/min.)

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