Re: Beitragerhöhung ab 01.01.02 (Krankenkassenrecht)

Baier @, Donnerstag, 06.12.2001, 08:08 (vor 8174 Tagen) @ Ines

Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte zum 1.1.2002
Nach dem Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte sollen die Krankenkassenwahlrechte der Versicherten ab 1.1.2002 neu geregelt werden.

Kernpunkte des künftigen Krankenkassenwahlrechts sind:

Versicherungspflichtige Mitglieder und Versicherungsberechtigte können die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse ab 1. Januar 2002 mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. An die Wahlentscheidung sind die Mitglieder dann 18 Monate gebunden.

Zur Sicherstellung der Einhaltung der Bindungswirkung von Wahlentscheidungen wird ein Nachweisverfahren durch Vorlage von Kündigungs- und Mitgliedschaftsbestätigungen bei den beteiligten Krankenkassen eingeführt. Dazu hat die bisherige Krankenkasse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Kündigung, dem Mitglied eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweist. Eine Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse darf nur ausgestellt werden, wenn ihr die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorliegt.

Das Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzanhebungen besteht auch über den 31. Dezember 2001 hinaus.

Die Kündigungsmöglichkeit zum 31. Dezember 2001 wurde für Versicherungspflichtige aufgehoben, die ihre Mitgliedschaft nicht bis zum 9. Mai 2001 bei ihrer alten Krankenkasse gekündigt haben.

Der außerordentliche Kassenwechsel auf Grund einer neuen Versicherungspflicht - etwa bei einem Arbeitgeberwechsel oder durch eine Änderung des Versicherungspflichttatbestandes - wird erheblich eingeschränkt, das heißt, ein solcher Wechsel ist nur unter Berücksichtigung der Bindungswirkung und der Kündigungsfrist möglich (also nach 18 Monaten).

Für freiwillig Versicherte gilt die Bindungswirkung nicht, wenn die Kündigung wegen einer anschließenden Familienversicherung oder deshalb erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse mehr begründet werden soll.

Bis zum 31.12.2001 ist der Krankenkassenwechsel für versicherungspflichtige Mitglieder nach wie vor möglich bei

einem Arbeitgeberwechsel
bei einer Beitragssatzanhebung.
ohne Einhaltung der sog. Mindestmitgliedszeit von 18 Monaten.

Bis zum 31.12.2001 können freiwillig Versicherte nach wie vor ihre Krankenkasse mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist kündigen.


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