Re: Zurück in die Gesetzliche Kasse (Private Krankenversicherungen)

Michael Buchholz @, Freitag, 30.11.2001, 13:02 (vor 8173 Tagen) @ I.W.

Die Aussage "Einmal privat - immer privat" ist nicht zutreffend.

1. Gemäß § 5, Abs. (9) SGB V endet die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit dem Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAV), wenn der Arbeitnehmer gemäß § 190, Abs. 3 SGB V spätestens innerhalb von 2 Wochen, nach einem Hinweis der Krankenkasse, seinen Austritt erklärt. Falls er durch die jährliche Erhöhung der JAV wieder unter diese Grenze, entsteht automatisch gemäß § 5, Abs. 1 SGB V eine Versicherungspflicht. Der Arbeitnehmer kann dann zurück in die GKV oder aber einen Antrag auf Befreiung von dieser Versicherungspflicht stellen (§ 8, Abs. 1 SGB V).

2. Bei Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber mit einem Einkommen unter der JAV entsteht automatisch gemäß § 5, Abs. 1 + (9) SGB V eine Versicherungspflicht (wenn zuvor kein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt wurde ).

3. Der Arbeitnehmer reduziert seine Arbeitsstunden, so daß er max. DM 6450,- (2000) pro Monat verdient. Dann entsteht gemäß § 5, Abs. 1 SGB V eine Versicherungspflicht.

4. Bei Arbeitslosigkeit entsteht generell eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der GKV - nach 12 Monaten oder wenn in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate eine Versicherung in der GKV bestand - kann diese Mitgliedschaft dann bei erneuter beruflicher Tätigkeit oder auch Bezug von Altersrente freiwillig aufrechterhalten werden.

5. Hat ein Arbeitnehmer einen Ehepartner in der GKV und beendet er selbst sein Arbeitsverhältnis, entsteht automatisch ein beitragsfreier Anspruch auf Familienhilfe. Diese Mitgliedschaft kann nach den Kriterien zu Punkt 4) unserer Ausführungen weitergeführt werden.

6. Eine Versicherungspflicht von bisher Selbständigen ist analog unserer Ausführungen zu den Punkten 2) und 5) gegeben. Eine freiwillige Weiterversicherung ist dann unter den im Punkt 4) genannten Voraussetzungen möglich.


Diese Regelungen gelten bis zur Vollendung der 55. Lebensjahres, danach kann jeder Privatversicherte in den Standardtarif wechseln, sofern er 10 Jahre privat versichert war.


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