Re: Was kostet meinen Mann die GKV für mich (Sonstige Themen)

GKVler, Samstag, 15.05.2010, 18:27 (vor 5104 Tagen) @ Joachim Röhl

also, ist im Prinzip ganz einfach

geregelt ist die Familienversicherung hier:

§ 10 SGB V
Abs. 1 Satz 1: "Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern [...]"
Abs. 3: "Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist [...]"

http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__10.html

Wer als "Kind" gilt, ist in den §§ 1591 BGB geregelt, die Krankenkassen lassen sich in Zweifelsfällen die Geburtsurkunden und verlassen sich auf deren Angaben.

Wer als "verwandt" gilt, ist in § 1589 BGB geregelt: "Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwand".

für diesen Fall hier bedeutet das, dass eine Familienversicherung grundsätzlich möglich ist, da es sich ja um ein leibliches Kind der Mutter handelt und die Mutter will ja selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden

der Ausschlusstatbestand des Absatz 3 greift hier nicht, da der Stiefvater mit dem Kind ja nicht verwandt wird.

==> Familienversicherung der Kinder der Frau sind auch nach einer Heirat möglich, wenn die Frau nicht den Kindsvater heiratet.

Der Absatz 4 SGB V ("Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds") hat mit diesem Sachverhalt nichts zu tun.

zur Haftung bei Falschberatung (von privaten Versicherungs-vermittlern) passt mal wieder § 280 BGB: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__280.html

Gruß GKVler


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