Re: Lohnfortzahlung / (Sonstige Themen)
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gilt folgende Regelung: Die Anspruchsdauer von 6 Wochen verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit (AU) eine neue Krankheit hinzutritt. Bestand wegen der hinzugetretenen Krankheit bereits früher AU, sind die vorhergehenden Zeiten anzurechnen. Zeiten wegen dieser Krankheit sind von dem Zeitpunkt anzurechnen, an dem die hinzugetretene Krankheit alleinige Ursuche der AU ist. Der Anspruch endet aber spätestens nach 6 Wochen ab Beginn der AU.
Beispiel:
AU wegen A 14.01.-28.01.08 (15 Tage)
AU wegen B ab 03.03.08
Hinzutritt von A am 10.03.08
beide Krankheiten bestehen zusammen bis zum 12.03.08
Ab 13.03.2008 nur noch AU wegen A
Ergebnis: Ab 13.03.2008 besteht unter Anrechnung der 15 Tage aus dem Monat Januar nur noch ein Restanspruch von 27 Tagen.
Hier hat der Arbeitgeber richtig entschieden.