Re: Lohnfortzahlung / (Sonstige Themen)

Hannes, (vor 6315 Tagen) @ Nobbes

Entscheidend ist nicht der Zeitraum der 6wöchigen Entgeltfortzahlung, sondern ob innerhalb der letzten 6 Monate vor Eintritt der erneuten AU bereits eine AU wegen dieser Krankheit bestand.
Wenn der EFZ-Zeitraum 8 Monate zurückliegt, danach aber für beispielsweise 4 Monate Krankengeld gezahlt wurde, ist die 6-Monats-Frist nicht erfüllt. Der Arbeitgeber kann dann die vorherige Zeit (6 Wochen EFZ) voll anrechnen. Es sei denn, die 12-Monats-Frist ist erfüllt: Liegt zwischen der ersten und der zweiten AU wegen derselben Krankheit kein Zeitraum von mindestens 6 Monaten, kann dennoch ein neuer EFZ-Anspruch bestehen, wenn seit Beginn der letzten AU, für die ein Anspruch auf 6 Wochen EFZ bestand, mindestens 12 Monate vergangen sind.
Trifft hier aber wohl nicht zu, wenn ich Deine Angaben richtig deute.


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