Re: Lohnfortzahlung / (Sonstige Themen)
@Nobbes
Zunächst muss immer erst die 6-Monats-Frist geprüft werden. Bestand innerhalb der letzten 6 Monate vor Beginn der zu beurteilenden AU keine AU wegen derselben Krankheit, besteht Anspruch auf EFZ für 6 Wochen.
Lag innerhalb der letzten 6 Monate eine AU wegen derselben Krankheit, wird von dieser ebenfalls 6 Monate zurückgerechnet usw.
Die erste AU, für die grds. ein voller Anspruch auf bis zu 6 Wochen EFZ bestand, weil keine anrechenbaren Vorerkrankungen vorliegen, löst eine vorwärtsverlaufende 12-Monats-Frist aus. Hierzu ein Beispiel zum besseren Verständnis:
AU 03.05.2007 bis 30.06.2007
14.08.2007 bis 05.09.2007
07.02.2008 bis 10.05.2008
20.05.2008
jeweils wegen derselben Krankheit
Die erste AU löst eine 12-Monats-Frist aus, die vom 03.05.2007 bis 02.05.2008 läuft.
Zwischen der ersten, zweiten und dritten AU liegen nicht mehr als 6 Monate. Daher sind diese auf den EFZ-Anspruch anzurechnen.
Die letzte AU ab 20.05.2008 beginnt nach Ablauf der 12-Monats-Frist. Daher besteht ab 20.05.2008 Anspruch auf EFZ für 6 Wochen.
Ich hoffen, das ist einigermaßen verständlich.
Viele Grüße
Hannes