Krankenkassenwechsel - Bindungsfrist (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo,
der Termin für die freiwillige Weiterversicherung, der ist rum - das waren nur drei Monate, aber da es in Deutschland die Pflicht zur Versicherung gibt, dürfte meines Erachtens die Kasse die Versicherung nach § 5 Abs. 13 SGB V nicht verweigern.
Gruss
Czauderna
Hallo Czauderna,
da bin ich anderer Ansicht. Die Versicherung der sonst Nichtversicherten (§ 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V) kommt nur in Betracht, wenn keine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht. Diese besteht durch § 19 Abs. 2 SGB V aber. Daher sehe ich keinen Raum für die Durchführung der Vers. nach § 5/1/13 SGB V.
MfG
ratte1