Jahresentgeltgrenze - Kids ´raus aus Familienvers. (Gesetzliche Krankenkassen)

derKVProfi ⌂ @, Mittwoch, 19.02.2014, 06:05 (vor 3744 Tagen) @ Steinbock

Sehr geehrter Herr KVProfi,

2. KFO Behandlung

Die KFO Behandlung wird bis zum Wechsel in die PKV von der GKV und ab dann von der PKV bezahlt. Beim Übergang kann es durch unterschiedliche Abrechnungssysteme zu Problemen kommen. Hier klärt Sie Ihr KFO-Arzt aber gerne auf.


Was hier der KFO-Arzt damit zu tun hat, kann ich nicht nachvollziehen.

Nun, dann haben Sie halt keine Kenntnis davon, wie ein KFO Arzt bei Kassenpatienten über die KZV/KV abrechnet, oder?


Maßgebend ist im Normalfall immer der Zeitpunkt der Behandlung.
Weitergehende Auskünfte können bei der GKV bzw. PKV eingeholt werden.

Ja natürlich kann man da auch Auskünfte einholen! Vor allem bei der GKV!!??


3. Zugang PKV trotz laufender KfO

Hier sehe ich nur die Möglichkeit der Öffnungsaktion,


Bitte um nähere Information wie Sie hier auf die Möglichkeit der Beamten-Öffnungsaktion kommen.

Der Abschnitt c) erstmals bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige scheidet aus,
da die Kinder bereits seit Geburt bzw. sei Beginn des Beamtenstatus des Vater berücksichtigungsfähig sind!

Sie können nicht lesen und/oder nicht verstehen! Selbstverständlich greift die Öffnungsaktion wenn die Familienversicherung endet!


4. Einkommen

Es gilt Ihr regelmäßiges Bruttoeinkommen ohne Familienzuschläge.


Auch diese Antwort kann ich nicht nachvollziehen,
denn auch Familienzuschläge sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen und werden bei der JAEG mitberücksichtigt.

Das ist UNSINN!

Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,

Das ist auch beim Arbeitnehmer so!

NEIN!

Wobei ein Beamter kein Arbeitnehmer ist!

Das stimmt, aber dennoch ist Ihre Aussage, wie die meisten Ihrer Aussagen, falsch!


Gruß vom Steinbock

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