Pflegeversicherung (Gesetzliche Krankenkassen)

Czauderna, Donnerstag, 26.01.2017, 13:10 (vor 2640 Tagen) @ giko

Hallo,
ich kenne es aus meiner Praxis so - in dem Moment, in dem ein eigener Beihilfeanspruch besteht und man in der GKV. versichert ist, zahlt man für die Pflegeversicherung nur die Hälfte des sonst üblichen Beitrags, bekommt aber im Leistungsfall dann auch nur 50 % Leistungen von der gesetzlichen Pflegeversicherung. Ein Mix zwischen vollem und halbem Beitrag zur Pflegeversicherung darf es meines Wissens nach hier nicht geben.
Besteht dagegen nur ein "abgeleiteter" Anspruch, was ich Falle der Witwenversorgung nicht sehe, dann muss der volle Beitrag zur Pflegeversicherung geleistet werden, hat aber auch dann den vollen Leistungsanspruch zur Folge. Mein Rat - die Krankenkasse nochmals detailliert und schriftlich befragen sowie gegen die Einstufung in der Pflegeversicherung Widerspruch einlegen.
Gruss
Czauderna


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