Re: Mindestbemessung 1811,25 Euro (Gesetzliche Krankenkassen)
Wenn man § 240 weiter liest, könnt ihr erkennen, dass ein selbstständig Tätiger grds. den Höchstbeitrag zu zahlen hat. Auf Antrag kann der Beitrag ermäßigt werden, wenn niedrigere Einnahmen als in Höhe der BBG nachgewiesen werden. Dies aber nur bis zum gesetzlich festgelegten Mindesteinkommen. Dabei werden die sog. "Ich-AGler" besser gestellt als andere selbstständige.
Also: Keine einzige Kassensatzung sieht niedrigere Mindesteinkommensgrenzen vor, als die im Gesetz benannten. Eine anderweitige Satzungsregelung würde die Aufsicht beanstanden und nicht genehmigen.