Re: nur das nächsterreichbare Krankenhaus (Gesetzliche Krankenkassen)
in SGB-V § 73 Abs. 4 heißt es:
Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben.
Und in § 76 Abs. heißt es:
Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte oder ärztlich geleiteten Einrichtungen oder medizinische Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.
Anspruch auf volle Kostenerstattung hat der Patient daher nur, wenn er sich in einem der beiden nächstgelegenen geeigneten Krankenhäuser behandeln läßt.
Das gilt für alle gesetzlichen Kassen, nicht nur für die BKK Mobil Oil. Zu prüfen ist daher, ob es eine medizinische Notwendigkeit gab, das entferntere teurere Krankenhaus aufzusuchen. Gab es die nicht, hat die Kasse Recht, denn der Kassenpatient hat nach SGB-V nur Anspruch auf notwendige und ausreichende Leistungen.