Re: Beitragbemessung freiwillige KV Hauptberuflich Selbständig (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo Hans,
Abfindungen werden berücksichtigt, wenn der freiwillig Versicherte keine anderen Einnahmen hat (dazu gibt es auch ein Besprechungsergebniss, BSG-Urteile etc.wie und in welchen Fällen die Abfinfung aufzuteilen ist). oder Fachkommentar: Figge, Beitragsrecht Nr. 5.7.4.2.0.1.1.
Wichtig hierbei ist, dass diese Kommentierung auf "sonstige freiwillige Versicherte" Anzuwenden ist, nämlich weil dort i.d.R. der Anspruch auf AlG ruht. Bei hauptber. Selbständigen ruht der AlG Anspruch hingegen nicht!
Rechtsgrundlage zu den hauptberuflich Selbständigen (§ 240 Abs. 1 sowie § 240 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB V).
wie oben erwähnt mit Mindestbemessung ohne Verlustausgleich etc.
Die Abfindung gehört hier nicht hinein, ich würde mich auf das Zuflußprinzip berufen (floß Ihnen ja im letzten Jahr zu) bzw. dass sie in ursächlichem Zusammenhang mit der alten vers.pflichtigen Beschäftigung steht.
Am Besten ist, Sie lassen sich die Betragsberechnung bescheiden, mit exakter Aufschlüsselung was wie in welcher Höhe angerechnet wurde. Bestehen Sie auf die Angabe der Rechtsgrundlagen separat für jede berücksichtigte Einnahme.
-> Dann könnte man über ein Widerspruchsverfahren nachdenken.
zum EKSteuerbescheid: Dieser wird berücksichtigt, sobald er vorliegt (natürlich mit Zeiten der Selbständigkeit). Liegt dieser noch nicht für Zeiten der eölbständigkeit führt der Selbständige eine "gewissenhafte Schätzung" durch! Der EKSteuerbescheid aus Zeiten der Beschäftigung hat m.E. nix bei der Beitragseinstufung eines Selbständigen zu suchen.
Die Beurteilung "ins Blaue" hinein, wie hier geschehen, ist natürlich recht schwierig aber ich hoffe dass Sie einen Weg erkennen könne.
mfg
Trabbifahrer
P.S. bin Krankenkassenbetriebswirt