@ Czauderna & RHW (Private Krankenversicherungen)

RHW, Montag, 27.02.2012, 19:24 (vor 4446 Tagen) @ Czauderna

Hallo Paule,

wenn die Voraussetzungen für die kostenlose Familienversicherung erfüllt sind, gibt es keine Frist für die Antragstellung. § 10 SGB V. Aus Sicht der GKV ist auch eine GKV-Familienversicherung und eine PKV-Vollversicherung möglich. Die PKV hat damit oft Probleme (andererseits habe ich aber noch nie eine eindeutige Beweiskette aus PKV-Sicht gesehen, wonach es ausgeschlossen ist). Man kann z.b. auch heute noch eine rückwirkende Familienversicherung nach § 10 SGB V in der GKV für 1999 beantragen.

Wenn die Voraussetzunhen für die kostenlose Familienversicherung nicht vorliegen oder entfallen, gilt eine Antragsfrist für eine eigene beitragspflichtige Mitgliedschaft von 3 Monaten (§ 9 SGB V). Wenn diese Frist abgelaufen ist und eine PKV beantragt wurde, ist eine Rückkehr in die GKV nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

1) die Voraussetzungen für die kostenlose Familienversicherung (FV) liegen (wieder) vor

2) Beginn einer betrieblichen Berufsausbildung

3) Beginn eines Studiums an einer dt. Hochschule

Sonst ist eine Rückkehr in die GKV nicht möglich.

In den Varianten 2 und 3 besteht in der PKV ein Sonderkündigungsrecht. Bei Variante 1 nur, wenn die FV-Voraussetzungen erneut eingetreten sind.

Gruß

RHW


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