neue Bindungsfrist nach Verischerungslücke 2011 (Gesetzliche Krankenkassen)
richtig, das wäre dann mein nächster Vorschlag gewesen -
man muss die Sache einfach nur nacheinander aufbauen, denn mit der Versicherung nach diesem berühmten §, da kann die Kasse nicht dagegen halten.
Gruss
Czauderna
Doch, denn § 5 Abs. 1 Nr. 13 greift nicht, da ein anderweitiger Leistungsanspruch besteht (§ 19 SGB V).
PS. Rate 123, wenn du mit Ratte 1 aus einem anderen Forum identisch bist - diesmal hab ich nix vergessen - diesmal war das Absicht.
Bin mit Ratte1 identisch. ;)
Viele Grüße
ratte1