Antragstellung bei Öffnungsaktion (Private Krankenversicherungen)

Vers.-Berater Gamper, Fulda, Samstag, 18.03.2017, 17:42 (vor 2586 Tagen) @ Fila

Hallo Fila,

hier der Versuch, Ihre Fragen vom 13.03.2017, 11:40 Uhr sinnvoll und geordnet zu beantworten:

In der Bedingungen und Konditionen zur „Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamtenanfänger, gesetzlich versicherte Beamte und deren Angehörige heißt es unter:

„II. Die erleichterten Bedingungen
1. Erleichterte Aufnahme
Gehört der Antragsteller zum teilnahmeberechtigten Personenkreis und werden die Fristen eingehalten, wird er zu folgenden erleichterten Bedingungen in eine beihilfekonforme Krankheitsvollversicherung aufgenommen:
• Kein Antragsteller wird aus Risikogründen abgelehnt.
• Leistungsausschlüsse werden nicht vorgenommen.
• Zuschläge zum Ausgleich erhöhter Risiken werden – soweit sie erforderlich sind – auf maximal 30 Prozent des tariflichen Beitrages begrenzt.“

Zur Klarstellung: Auch bei der Öffnungsaktion werden die Risikozuschläge individuell kalkuliert. Jedoch werden sie auf den Fall bei 30% gekappt (unterstellt, Sie gehören zum teilnahmeberechtigten Personenkreis).

Leider kann man Risikozuschläge vorab schwer berechnen. Hier unterliegen Sie ggf. einer Fehlvorstellung.

Werden Risikozuschläge kalkuliert und zwischen VN und Versicherer vereinbart, dann ist der Wegfall des /der Risikozuschläge relativ gut gesetzlich geregelt bzw. durch Rechtsprechung geklärt. Das Verfahren

§ 41 VVG ist auch in der Krankenversicherung anwendbar. § 41 VVG betrifft Fälle, bei denen wegen angezeigter gefahrerhöhender Umstände (§ 19 VVG) ein Risikozuschlag zur Prämie vereinbart wurde und bei denen diese Risikoerhöhungen später dauerhaft weggefallen oder vom Versicherungsnehmer unrichtig angegeben wurden und damit die Äquivalenz der Leistungen nicht mehr gegeben ist. Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass die Prämien angemessen herabgesetzt werden. Entsprechend dem Grundsatz des § 39 VVG (pro rata temporis) ist die Neubemessung vom Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige des Versicherungsnehmers und nicht erst für die folgende Versicherungsperiode vorzunehmen. Die Beweislast dafür, dass wegen bestimmter die Gefahr erhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart worden ist und das diese weggefallen sind, der Versicherungsnehmer, trägt der Versicherungsnehmer.

In Ihrem Fall sollte man sich m.E. zuerst mit dem Umfang etwaiger Vorerkrankungen näher beschäftigen. Dann ist natürlich zu prüfen, ob Sie zum teilnahmeberechtigten Personenkreis der Öffnungsaktion gehören (wovon ich hier erst einmal ausgehe). Ferner ist dann eine Beschäftigung mit den Antragsdokumenten und den Gesundheitsfragen der einzelnen Versicherer erforderlich (offene Gesundheitsfragen, zeitraumbezogene Gesundheitsfragen usw.). Erst dann stellt sich aus meiner Sicht die Frage nach der Schaffung eines Marktüberblicks und der Auswahl von geeigneten Versicherungsunternehmen und Tarifen. Ebenso würde ich die technischen Fragen der Antragstellung auf einen späteren Zeitpunkt verlegen.

Mit besten Grüßen


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