Versicherung ohne Strafzahlung (Krankenkassenrecht)

RHW, Mittwoch, 17.11.2010, 16:26 (vor 4912 Tagen) @ Joachim Röhl

Hallo,

ja, die Begründungen kommen mir teilweise sehr bekannt vor.

1. GKV wurde mir als Selbständigen einfach zu teuer, außerdem habe ich keine Lust für andere mitzubezahlen, meine Kinder sind auch raus und die Frau arbeitet selbst ..

Wenn man die monatlichen Beiträge vergleicht, ist das logisch und nachvollziehbar. Wenn man den notwendigen lebenslangen Vergleich macht, sieht das Ganze oft anders aus: Risiko von Wirtschaftsflaute, Insolvenz/Arbeitslosigkeit, arbeitslose Ehefrau, Scheidung, Rente, Frührente, erneute Heirat mit Stiefkindern, Kinder beginnen nach der Berufsausbildung ein Studium, Tod der Ehefrau ...


2. wenn ich es bis 55 nicht geschafft habe, gehe ich eh wieder zu denen zurück, muß sehen wie man heute sparen kann, hatte es satt von denen jedes Jahr geprüft zu werden ..

Auf diese Altersgrenze kann man sich nicht verlassen. Vielleicht sagen wir in einigen Jahren, dass diese Altersgrenze so sicher war wie die Wertpapiere von Lehman Brothers :-) . Gerade als Selbständiger ist es kaum möglich, bei einer Gesetzesänderung seine Firma in wenigen Wochen aufzugeben und gleichzeitig eine Anstellung als Arbeitnehmer zu finden. Ich habe auch meine Zweifel, dass sich gerade Arbeitgeber darum reißen, ehemalige Selbständige als Arbeitnehmer einzustellen.


3. die Kassen zahlen zuviel für Alkoholiker, Raucher und Dicke und sind nur gut für die die wenig verdienen, wenig arbeiten oder garnichts tun oder sehr krank sind und bei den Privaten keine Chance haben ..

Diese Personenkreise sind auch in der PKV versichert (z.B. als Beamte oder Selbständige). Die PKV macht nur eine Gesundheitsprüfung bei Versicherungsbeginn.


4. wenn du richtig krank bist, kriegst Du nichts in der Kasse, darfst im vollen Wartezimmer sitzen, der Arzt kann dir nicht alles verschreiben und wenn du später mit den Zähnen Probleme hast bekommst du auch nur Billigversorgung, selbst wenn du viele Jahre Höchstsatz gezahlt hast ..

Die PKV kann sich dann u.U. auf § 5 Absatz 2 der PKV-Musterbedingungen berufen:

(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.

§ 5 Absatz 2 PKV-Musterbedingungen

Als Arbeitsloser im Basistarif kann dem ehemaligen Selbständigen das Gleiche passieren. Oder der Normaltarif ist unbezahlbar geworden und daher erfolgte ein Wechsel in den Basistarif.

5. vierzig Jahre war bei uns alles staatlich reglementiert und jetzt mache ich alles was geht privat ..

Die staatliche Sozialversicherung hat ihre Nachteile. Die Privatversicherung hat auch ihre Nachteile - diese merkt man meistens erst viele Jahre später, wenn man es nicht mehr ändern kann. In der GKV kann man auch als Schwerkranker zu einer anderen Kasse wechseln. Als Privatversicherter habe ich praktisch keine Chnce zu einem Wechsel.

Gruß

RHW


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