Krankenversicherung nach Studiumsende (Gesetzliche Krankenkassen)
Guten Tag Herr Röhl,
vielen Dank für Ihre Antwort. Sicher gibt der Absatz 9 Anlass zu Ihrer, m.E. nicht ganz korrekten Aussage.
Jedoch kann nach Beendigung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ( auch weniger als 12 Monate) eine gesetzliche Versicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V begründet werden.
Der zwangsläufige Rückgang in die PKV ist somit nicht notwendig.
Alle Voraussetzungen sind gegeben.
Im Zweifelsfall helfe ich gern weiter.