Krankenversicherung nach Studiumsende (Gesetzliche Krankenkassen)
also Xperte liegt hier falsch, die Personen die unter Abs. 9 genannt sind haben einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nämlich den in ihrer letzten PKV (wie es im Abs. 9 ja extra verbindlich geregelt wurde) und damit kann keine Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 entstehen.