Krankenversicherung nach Studiumsende (Gesetzliche Krankenkassen)
nee nee, hier räumt man lediglich eine Möglichkeit ein, aber keine Pflicht
*kopfschüttel
eine Möglichkeit haben, heißt hier Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall HABEN und damit greift § 5 1 13 nicht da der nur greift für Leute die KEINEN anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall HABEN ... und er hat diesen Anspruch in der PKV