Übertragung Selbständigkeit auf Ehefrau Rückkehr GKV? (Krankenkassenrecht)

derKVProfi ⌂ @, Mittwoch, 25.02.2015, 14:04 (vor 3345 Tagen) @ GKVler

Unglaublich ... § 44 SGb X freut sich auf Anwendung ....


was hat nun der § 44 SGB X damit zu tun - wir haben bislang noch gar keinen Verwaltungsakt, erst recht keinen rechtswidrigen oder nicht begünstigenden

Es geht um die Aussage von Krankenkassler, dass man Dinge so ausfüllt, dass es passt!


Es gab gerade reichlich Anfechtungsverfahren im Zusammenhang mit Befreiungen der BKK24 ... ich würde mal die Bälle flach halten in Foren.


dann halten Sie sich doch mal an Ihren eigenen Rat - und halten den Ball flach.

Ich brauche keinen Ball flach halten, weil ich nicht betroffen bin, sondern Menschen, die Fragebögen so ausfüllen, dass es passt.


Wie kommen Sie überhaupt auf die Idee, dass hier irgend jemand von irgend etwas befreit werden soll?

Es ist ein Beispiel für das Ausfüllen von Formularen, und zwar so, dass es passt, wie es Jemand geschrieben hat!


Entweder macht man es seriös und sauber und vor allem unter Beachtung der Regeln, oder man lässt es.

Und noch einmal ... der Fall ist so easy, dass es schon weh tut, dass nur ich immer wieder den Weg finde! Wald und Bäume ist das Thema!


richtig - was die sozialversicherungspflichtige Regelung betrifft kann er sehr einfach sein (ob er es auch tatsächlich ist, kann hier niemand sagen - wir kennen nicht alle Fakten)

Das weiß ich, und deswegen biete ich ja an, dass man mich mandatiert! Aber man kann schon vieles aus den bisherigen Aussagen herauslesen.


Allerdings sind noch andere Rechtsgebiete zu beachten. Bei denen man durchaus Fehler machen kann.... deshalb nochmals mein Rat: fachkundige Beratung suchen, durch Rechtsanwälte und Steuerberater, ggf. auch durch die Krankenkasse oder einen Rentenberater.

Versicherungsberater vergißt der GKVler immer. Und natürlich müssen Steuerberater eingebunden werden, die das Unternehmen aber zweifelsohne hat.

Und es soll Versicherungsberater geben, die neben sich jemanden sitzen haben, der dann auch die Rechtsdienstleistung außerhalb des Versicherungsbereichs macht, wenn also die Grenzen überschritten werden würden.

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