Re: Mitgliedschaft rückwirkend aufgehoben (Gesetzliche Krankenkassen)

Reformstau, (vor 7479 Tagen) @ Elgin F ischbach

zu 1. Auf diese Weise wäre tatsächlich Risikoselktion möglich, weil der Kassenwechsel nur zu Stande kommt, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig vor dem Wechseltermin eine Mitgliedschaftsbescheinigung erhält, sonst darf er keine Ummeldung durchführen. Die Kündigung ist zu diesem Termin ist dann eigentlich ungültig. Nur wenn der Arbeitgeber trotzdem ummeldet und die alte Kasse dies nicht beanstandet, kommt dann noch ein Wechsel zu Stande.

zu 2. Ein schlechtes Risiko lässt sich u. U. bereits am Alter, Beruf (geschätztem Einkommen) ableiten. (Einige Krankenkassen fragen im Mitgliedsantrag sogar nach chronischen Krankheiten aufgrund der mittlerweile angebotenen Chronikerprogramme, die es gibt). Vor der Vorkasse erfährt die neue Krankenkasse natürlich nichts, die wäre ja auch schön blöd.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion