Pflegeversicherung und Witwenpension (Gesetzliche Krankenkassen)
Bundesland ist Niedersachsen, NBHVO und §80 Beamtengesetz; die Einzugsstelle zieht die Beiträge zur GPV aus meinen beiden Renten aus meiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit und aus der Witwenpension ein.SGB XI §28 Abs 2 kann man mehrdeutig auslegen, da steht "Anspruch auf Beihilfe", den hat auch die Ehefrau mit dem abgeleiteten Anspruch.