Pflegeversicherung und Witwenpension (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo lori,
Witwen eines niedersächsischen Beamten haben einen eigenen Beihilfeanspruch (der Verstorbene kann ja keine Beihilfe mehr beantragen). Die soziale Pflegeversicherung zahlt 50% der Leistungen (und berechnet 50% der normalen Beiträge).
Die Beihilfestelle ist nach § 36 BVO-NS verpflichtet, die anderen 50% zu erstatten.
http://www.beihilfevorschriften.de/ns_bvo_paragraf_36
Kosten, die über die 50%+50%-Sätze der Pflegeversicherung hinausgehen, trägt die Witwe.
Diese Regelungen beziehen sich nur auf Leistungen der Pflegeversicherung. Für Leistungen der Krankenversicherung gelten andere Regelungen.
Gruß
RHW