Pflegeversicherung und Witwenpension (Gesetzliche Krankenkassen)

lori1, Donnerstag, 09.06.2016, 13:51 (vor 2882 Tagen) @ RHW

Frauen, die einen beamteten Ehemann haben, sind keine Witwen, haben aber einen (abgeleiteten) „Anspruch auf Beihilfe“, unter Berücksichtigung des Einkommens und Ansprüchen aus der GPV /GKV.
Ein Blick ins Gesetz klärt hier auf, was der Gesetzgeber festgeschrieben hat, nämlich Ehepartner und Witwen /Witwer von Anspruchsberechtigten ebenfalls „absichern“, sofern vorrangig keine Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung vorliegt: NBHVO §1 iVm NBHVO §4 iVm NBG §80 Abs 2 Nr 1. Beide Gruppen haben einen „Anspruch auf Beihilfe“, als Ehepartner, den abgeleiteten „Anspruch auf Beihilfe“ und als Witwen /Witwer den „Anspruch auf Beihilfe“. SGB XI §28 Abs 2 weist auschließlich auf „Personen mit Anspruch auf Beihilfe“. Und mit dem Ausdruck „Personen“ aus SGB XI §28 Abs 2 hat der Gesetzgeber die freiwillig Versicherten, nämlich Beamte und Freiberufler bezeichnet aus SGB XI §20 Abs 3 – und nicht „Angestellte“ bzw „Rentner“ aus SGB XI §20 Abs 1 Nr 1 / Nr 11 (KASSLER KOMMENTAR, April 2015, Leitherer, SGB XI §28 Abs 2 RZ 11; HAUCK-WILDE, Kommentar SGB XI, Dez 2015, Rz 10; KAUSKOPF-SGB XI-Soziale Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Kommentar, Band 3, §28 RZ 22; §55 RZ 6a, zur Legaldefinition von „Anspruch“ siehe PALLANDT-BGB-Kommentar, §194). Die Vorrangigkeit der gesetzl. Sozialversicherung vor der Beihilfe hat auch die zuständige Beihilfestelle bestätigt.

Nicht verwunderlich, dass die Sache für die gesetzl. Sozialversicherung klar ist, es geht hier über nahezu 1.000 Millionen EURO, die sie von den Opfern mit der Pflege-Leistungssperre erbeutet haben. Für die Beihilfestellen geht es hier einerseits um „Kopfzahlen“, je mehr Opfer sie um sich scharen können, um so wichtiger der Abteilungsleiter, Personal , Aufstieg etc. Anderseits muß die Beihilfestelle Sorge tragen, gerade die Beihilfeopfer aus der gesetzl. Sozialversicherung nicht aus dem Beihilfetopf zu versorgen, denn dann hätten sie ja selber weniger Geld für eigene Beihilfe zur Verfügung.

Tatsache ist auch, wie Sie als Fachperson vollumfänglich Kenntnis haben, dass die gesetzlichen Einzugstellen über 10 Jahre hinweg, von 1995 bis Ende 2005, und möglicherweise darüber hinaus – gegen den Willen der zwangsversicherten Beihilfeopfer – die ganzen Beiträge zur GPV eingezogen haben – auch von den Witwen / Witwern, aber nur die halben Leistungen bereitgestellt haben, bis sich ein Beihilfeopfer gegen diese Machenschaften rechtlich zur Wehr gesetzt hatte und der ganze Schwindel aufflog. Die Rückerstattung der veruntreuten Vermögenswerte der Beihilfeopfer lief unter der BGB-Verjährung, 4 Jahre ab Geltendmachung. Das aber nur auf Antrag der Geschädigten.

Ganze Beiträge zur GPV abzocken, halbe Leistungen bereitstellen, und die Opfer nicht einmal über diese Versorgungslücke in Kenntnis setzen, damit sie sich privat hätten zusatzversichern können, wie die Beamten, das ist doch nur noch nett.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum