Pflegeversicherung und Witwenpension (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo,
der § 28 Abs. 3 SGB XI -".....(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen....." sagt es klipp und klar aus.
Halbe Leistungen - und daraus folgert eben auch - nur halber Beitrag.
Gruss
Czauderna