Pflegeversicherung und Witwenpension (Gesetzliche Krankenkassen)

lori1, Samstag, 18.06.2016, 15:28 (vor 2872 Tagen) @ Czauderna

Was Herr Müller bedeutungsschwanger sagen wollte, weiß nur er selbst, ist aber für das Verfahren vor dem SG unerheblich. Rechtserheblich ist, daß das SG die eigene Zuständigkeit für die ganze beantragte Mitgliedschaft in der GPV und ganze Leistungen aus der GPV, einschließlich des Antragsverfahren vor der Beihilfestelle, beschlossen hat. Das ist doch schon mal etwas. Damit läuft das streitige Antragsverfahren auf Kostenerstattung aus der GPV, einschließlich Ansprüchen aus SGB XI §28 Abs 2, vor dem SG und nicht VG. Das war vor Klageerhebung nicht so. Und nochmal, aus diesem Forum erwarten wir keine konstruktiven Hinweise, dafür ist der Fall zu komplex.Wir wollen die anderen ca 70.000 Opfer auf ihre möglichen Rechte hinweisen, die ihnen die GPV und Beihilfestellen unter Vorspielung vom angeblichen Anspruch auf Beihilfe aus SGB XI §28 Abs 2, gesperrt haben, nämlich ganze Sach- und Dienstleistungsrechte - und nicht private Kostenvorleistung, wie Privatversicherte. Der Fall wird, auf Grund des Streitwertes, auf einer anderen Ebene entschieden und nicht in diesem Forum.


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