Re: rückwirkende Zwangsversicherung in gesetztliche (Sonstige Themen)

Bodi, Montag, 22.09.2008, 20:22 (vor 5699 Tagen) @ Axel

1. Eine doppelte Mitgliedschaft ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Kündigungsfrist für freiwillige Mitglieder beträgt zwei Monate. Allerdings liegt bei Ihnen eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 vor. Die Beiträge werden zwar wie bei freiwilligen Mitgliedern bemessen, aber es gibt keine Kündigungsfrist. In dem Moment, wo sie eine private Absicherung haben (also hier ab dem 01.10.) erlischt die GKV-Mitgliedschaft.

Siehe §190 (13) SGB 5:
1Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
1.
ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2.
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.

Also wenn sie sich keine freiwillige Versicherung haben aufschwatzen lassen und nichts derartiges unterschrieben haben kommen Sie ohne Kündigungsfrist zum 01.10. raus.
Das Problem einer deftigen Nachzahlung ab 01.04.2007 bleibt aber bestehen.

Zu 2: Es gibt Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht, aber da geht es in erster Linie um andere Punkte der Gesundheitsreform. Also von der Seite wenig Hoffnung.


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