Re: Säumniszuschlag aus KV-Beitragsrückstand (Krankenkassenrecht)

Bodi, Mittwoch, 11.03.2009, 21:55 (vor 5531 Tagen) @ Czauderna

Es gibt die ausdrückliche Anweisung aus dem Gesundheitsministerium (nachdem dieses die Versicherungs- und Nachzahlungspflicht selbst geschaffen hatte! ) an die Kassen, kulant zu sein. In der Praxis sieht das anders aus. Nur Obdachlosen werden bislang grundsätzlich nachzuzahlende Beiträge erlassen. Klare Richtlinien z.B. hinsichtlich der ALG2- und Sozialhilfeempfänger fehlen allerdings noch - mit der Folge, dass eine Kasse Beiträge erlässt, eine andere im gleichen Fall auf Nachzahlung der Beiträge inklusive Säumniszuschlägen besteht.

Einen Antrag auf Beitragserlass nach 186 Abs. 11 SGB V sollte aber versucht und mit Hartnäckigkeit verfolgt werden.
"Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann."


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