Re: Säumniszuschlag- Wucherzins (Krankenkassenrecht)

Melliand, Donnerstag, 29.03.2012, 22:54 (vor 4417 Tagen) @ Czauderna

Hallo Czauderna,

Es mag sogar rechtens sein, daß die Vollstreckungsstelle die Fortschreibung der Säumnisgebühren vornehmen muß, bis der säumige Betrag vollständig getilgt ist - hiervon gehe ich sogar aus.

Ein Lösungsansatz für das genannte Beispiel sollte allerdings darin fussen, daß eine Antwort, in der Frage zu finden ist:

Muss sich die Krankenkasse nicht gleichfalls ein Versäumnis vorwerfen lassen, wenn sie erst nach 31 Monaten - wie im Beispiel - die Vollstreckungsbehörde mit der Beitreibung beauftragt, aber stattdessen die Säumnisgebühren mit 60 % p.a. fortschreibt, oder ist gesetzlich der maximal zulässige Säumniszeitraum begrenzt, nachdem er der Vollstreckungsstelle übergeben werden muss? Hieraus würden sich dann evtl. m.E. auch eine weitere Gegenargumentation gegenüber übermäßig aufgelaufenen Säumnisgebühren ableiten lassen. Besteht nicht sogar eine Schadensbegrenzungspflicht?

Mit anderen Worten wenn die Säumnisfrist 3 Monate nicht übersteigen darf, dürfte auch die Säumnisgebühr bis zur Übergabe an die Vollstreckungsstelle auch nur 11% vom Säumnisbetrag betragen, da ein längerer Säumniszeitraum gar nicht zulässig ist - unabhängig davon wie die Säumnisgebühren von der Vollstreckungsstelle weiterbehandelt werden.

Angelehnt an das Beispiel - Unfall bei Fahren ohne Führerschein, in welchem auch alle weiteren Schuldzuweisungen darauf zurückgeführt werden, daß der Unfall gar nicht hätte passieren dürfen, weil das betreffende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gar nicht an diesem Ort hätte sein dürfen.

Übertragen
Melliand


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