Re: Säumniszuschlag- Wucherzins (Krankenkassenrecht)

Gast aus dem Norden, Dienstag, 23.11.2010, 18:45 (vor 4909 Tagen) @ Kuno Kraft

Lt. BGB ist ein Geschäft rechtsunwirksam, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Wenn eine Bank in einer Notlage einen Zinssatz von über 60 % berechnen würde, dann würde sich BILD darum kümmern.

Ein Säumniszuschlag von 5% pro Monat (pro Jahr über 60%) ist allerdings nach § 24 Abs. 1a SGB IV vom Gesetzgeber her so gewollt und das BMG hat mir aufgrund einer Anfrage sinngemäß mitgeteilt, dass man diesen Willen des Gesetzgebers bitte respektieren möge. Dazu kommt, dass trotz der ständig steigenden Beitragsrückstände kein Leistungsanspruch besteht. Das ist ungefähr so, als wenn die Bank einen Zinssatz von 60 % berechnen würde und die Kreditsumme nicht auszahlt. Der Bürger verschuldet sich immer mehr und das nur deshalb, weil der Gesetzgeber ab 01.04.2007 mit seiner Bürgerversicherung etwas gutes tun wollte.

Ich persönlich kann nur vorschlagen, eine Ratenzahlung mit der Kasse zu treffen (Jahreszinssatz unter 5 % + Leistungsanspruch). Ersatzweise gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und das kostenlose Sozialgerichtsverfahren in Anspruch nehmen. Man muss allerdings Geduld und Ausdauer haben. Leider traut sich keiner.

Ob es richtig ist, die Krankenkassenmitarbeiter dafür verantwortlich zu machen, bezweifle ich. Die Rechtslage ist eindeutig und wer dagegen verstößt, riskiert seinen Job. Und bitte eines nicht vergessen. Wer hat denn die Situation mit einem gewissen Vorsatz herbeigeführt? Dieser "Täter" und der Gesetzgeber sind die wirklichen Schuldigen.


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