Re: Säumniszuschlag- Wucherzins (Krankenkassenrecht)

Melliand, Donnerstag, 29.03.2012, 19:30 (vor 4417 Tagen) @ Joachim Röhl

Hallo Herr Röhl

Der Eingangssatz beruht einerseits auf der Äusserung eines AOK-Mitarbeiters, der mir im Zuge der jährlichen Prüfung der Beitragsmeldungen des Arbeitgebers in einem zwanglosen Gespräch erwähnt hat, daß die Krankenkassen bei einem Beitragsrückstand des Arbeitgebers von 3 Monaten gehalten sind Konkursantrag zu stellen (also auch hier eine 3 Monatsfrist- was im Zuge von Konkurs- oder Insolvenzrechtes auch begründet ist), andererseits auf der gängigen Praxis, daß bei einem selbständig freiwillig versicherten Mitglied und einem Rückstand von 3 Monaten in der Regel mit einer Vollstreckungsankündigung des zuständigen Zollamts zu rechnen ist.

Der Hintergrund für die Fragen nun aus nichtjuristischer Sicht:

Wenn für die Kassen eine derartige Rechtspflicht besteht, um so verfahren zu müssen, dürfte ein Beitragsrückständ allenfalls für die ersten drei Monate mit einer Säumnisgebühr von 11% (1% + 5% + 5%) vom Beitragsbetrag betragen. Danach müsste der Rückstand in die Vollstreckung gegeben werden und dürfte hernach incl. der Säumnisgebühren nicht mehr bestehen.

Um ein Beispiel zu nennen (was hinlänglich bekannt ist):

Bei einem Beitragsrückstand 300,00 EUR fällig am 15.9. 2009 würden am 16.9.2009 3,00 EUR Säumnisgebühr fällig. Am 16.10.2009 zusätzliche 15,00 EUR und am 16.11.2009 abermals 15,00 EUR - insgesamt also 33,00 EUR.
Bei weiterer Fortschreibung wären somit bis März 2012 also zusätzlich 30x15,00 Euro = 450,00 + 3,00 EUR Säumnisgebühren entstanden, die eigentlich nicht entstehen dürften, da ja scheinbar eine Verpflichtung zur Zwangsvollstreckung nach 3 Monaten besteht.
D.h. die Säumnisgebühren müssten bei dann auch bei 45,00 EUR gekappt werden. Wenn dann auch noch Folgebeiträge in diesem Zeitraum unbeglichen sind, müssten auch diese bei einer Vollstreckungspflicht ebenfalls jeweils bei 45,00 EUR gekappt werden.

Auf welche Rechtsgrundlage kann sich die Krankenkasse stützen, wenn sie Beiträge über diesen Zeitraum unbemahnt als Aussenstände führt ohne auf die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen, bzw. auf welche unterlassene Rechtspflicht kann sich der betroffene Säumige berufen?

Ich denke hier könnte u.U. ein Ansatzpunkt für den in den Threads angeführten "Wucherzins" zu suchen sein

Melliand


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