Re: Säumniszuschlag- Wucherzins (Krankenkassenrecht)

Melliand, Mittwoch, 28.03.2012, 22:13 (vor 4418 Tagen) @ Weiher

Meines Wissens sind die Krankenkassen gehalten spätestens nach dem 3. Beitragsrückstand die Zwangsvollstreckung einzuleiten?

Wie lange darf eine Krankenkasse unter Berücksichtigung der derzeitigen oder ehemaligen Gesetzeslage Beiträge maximal auflaufen lassen?

Ist es gesetzlich zulässig, daß Beiträge über einen Zeitraum von mehreren Jahren auflaufen, oder liegt hier ein schuldhaftes Kassenversäumnis vor?

kann das Auflaufenlassen von Beiträgen über einen Beitragszeitraum von 3 Monaten hinaus als stillschweigende Stundung intrpretiert werden?

muss die Krankenkasse den säumigen Zahler explizit auf die Höhe und Fortschreibung der Säumnisgebühren hinweisen?

Die Beantwortung dieser Fragen wäre vor dem 5% Aspekt wichtig zu wissen.

Melliand


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