Säumniszuschlag aus KV-Beitragsrückstand (Krankenkassenrecht)

GKVler, Mittwoch, 29.04.2015, 20:05 (vor 3291 Tagen) @ Steve

Die Nachzahlungen werden erst noch fällig sobald ich wieder in der AOK bin. Momentan wird mein Antrag auf Arbeitslosengeld II ja noch vom Jobcenter bearbeitet (dauert laut Aussage des Jobcenters 2 bis 6 Wochen). Sobald ich Leisungen bekomme, benötige ich eine Bestätigung für die Krankenkasse, das die Kosten übernommen werden (laut AOK). Erst dann bin ich wieder in der GKV und die Strafbeiträge werden fällig.

Es sind keine Strafbeiträge, sondern Säumniszuschläge - und die entstehen kraft Gesetz durch Fristablauf. Auch die Beiträge entstehen grundsätzlich nicht erst, wenn du den Antrag stellst, sondern schon früher.


Wie sieht das eigentlich in meinem Fall aus mit den Nachzahlungen. Maximal werden mir dann doch die letzten 6 Jahre berechnet, da bei mir ein sehr langer Zeitraum berechnet werden müsste, oder? Bin ich selbst eigentlich verpflichtet der Kasse Auskünfte über meine Umsätze/Gewinne/Verdienste zu geben (Mitwirkungspflicht)? Was ist wenn ich dazu garkeine genauen Angaben machen kann? Wird man dann wie vom Finanzamt geschätzt? Oder wie funktioniert das?

wenn du keine keine Unterlagen vorlegst, werden die Beiträge aus der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berechnet - du zahlst also die Höchstbeiträge - aus dem § 240 SGB V:

sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze

Kann ich der Krankenkasse (AOK) einen Vergleich vorschlagen und beispielsweise eine Sofortzahlung von 1000 Euro anbieten, damit der Fall erledigt ist (entweder in Raten zahlbar oder ich leihe mir das Geld dann)? Da die Kasse am sonsten garnichts oder erst nach Jahren etwas an Geld bekommen würde?

wenn, dann lass das einen Rechtsanwalt machen!!! und sprich vorher mit deinem Insolvenzverwalter


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